Gewerbeverein Wallmerod e.V.

Satzung

Übersicht:

§1 Name, Sitz

Der am 10. September im Jahre 2003 in Wallmerod gegründete Verein führt den Namen " Gewerbeverein Wallmerod ", mit Sitz in Wallmerod.
Der Verein soll eingetragen werden.

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§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke durch Öffentlichkeitsarbeit, ohne eigenständigen Geschäftsbetrieb.

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§ 3 Vereinsmittel

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

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§ 4 Vergütungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

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§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die ihren Firmensitz in der Ortsgemeinde Wallmerod hat.
2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Nach Vorschlag und Ermessen des Vorstandes können Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Grundsätzlich berechtigt zur Ehrenmitgliedschaft 50-jährige, dauernde Mitgliedschaft im Verein und Erreichen des 65-ten Lebensjahres. Die Ehrenmitglieder haben das Recht ordentlicher Mitglieder, sind aber von der Beitragspflicht befreit.
3. Grundsätzlich erhalten Mitglieder nach 25-jähriger Mitgliedschaft die silberne Ehrennadel und nach 40-jähriger Mitgliedschaft die goldene Ehrennadel.

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§ 6 Verlust der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Löschung des Gewerbeeintrages oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
2. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig.
3. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a) wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder grober Mißachtung von Anordnungen der Organe des Vereins
b) wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins
d) wegen unehrenhafter Handlungen
Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief zuzustellen.

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§ 7 Beiträge

Der monatliche Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Jahresbeitrag beträgt 60,00 €. Der Jahresbeitrag ist jeweils zum 01. Oktober eines jeden Kalenderjahres fällig.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

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§ 7a Pflichten der Mitglieder

Die Beiträge pünktlich zu entrichten
Sich an den öffentlichen Veranstaltungen des Gewerbevereins aktiv einzubringen.

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§ 8 Stimmrecht und Wählbarkeit

1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom 18. Lebensjahr an.
2. Gewählt werden können Mitglieder vom 18. Lebensjahr an.

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§ 9 Maßregelungen

Verstoßen Vereinsmitglieder gegen die Satzung oder Anordnungen des Vorstandes, können Sanktionen verhängt werden. Der Vorstand entscheidet im Einzelfall.

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§ 10 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) Orga-Team

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§ 11 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr statt (Jahreshauptversammlung ).
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) der Vorstand beschließt oder
b) ein Viertel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.
4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand, und zwar durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Wallmerod „Wir über uns“. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von 14 Tagen liegen.
5. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:
a) Bericht des Vorstandes
b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes
d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind
e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und außerordentlicher Beiträge
6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln der erschienen, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
8. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkt aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit.
9. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn es ein Mitglied beantragt.

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§ 12 Vorstand

1. Der Vorstand arbeitet als geschäftsführender Vorstand: bestehend aus dem Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, der gleichzeitig Abwesenheitsvertreter des 1. Vorsitzenden ist und dem Kassierer. Im Projektfall wird der Vorstand durch das Orga-Team ergänzt
2. Der Ortsbürgermeister oder sein Vertreter im Amt ist beratendes Mitglied im Vorstand, ohne Stimmrecht.2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der Geschäftsführer. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des l. Vorsitzenden tätig.
3. Der Vorstand leitet den Verein. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Der Vorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
4. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:Die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
Die Bewilligung von Ausgaben
Aufnahme, Ausschluss und Sanktionen gegenüber Mitgliedern

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§ 13 Protokollierung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, der Vorstandsitzungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter/Vorsitzenden und vom Geschäftsführer zu unterzeichnen ist.

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§ 14 Wahlen

Die Mitglieder des Vorstandes, sowie die Kassenprüfer werden auf die
Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.

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§ 15 Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassierers.

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§ 16 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt " Auflösung des Vereins " stehen.
2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von Dreivierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder
b) von Zweidritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von Dreivierteln der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fallt sein Vermögen an eine Körperschaft (z.B. Ortsgemeinde Wallmerod oder eine gemeinnützige Organisation innerhalb der Ortsgemeinde) mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung Gemeinnützigkeit verwendet werden darf.

Die vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung genehmigt.
56414 Wallmerod, den 10.September 2003